Quick Klick

Homepage

Börse

Wetter

Archiv+suchen

Rubrikeninserate

Portal TA-Online

Ressorts

Sport

Wirtschaft

Inland

Ausland

Hintergrund

Kehrseite

Stadt Zürich

Stadt Winterthur

Region Zürich

Kultur

Leserforum

 Print Specials

Wissen (Di-Fr)

Computer (Mo)

Auto (Di)

Technik (Di)

Ernst (Mi)

Savoir-vivre (Sa)

Medien (Sa)


02.07.99



Die Parteispenden im Visier

Im Tessin sollen Parteien künftig offen legen, woher sie das Geld haben. "Ja, aber", sagt dazu das Bundesgericht.

Von Antonio Cortesi, Lugano

Der Kanton Tessin vollbrachte letztes Jahr eine schweizerische Pionierleistung: Als erster Kanton nahm er im Wahlrecht einen Passus auf, der dem unkontrollierten Wildwuchs bei den Parteispenden einen Riegel schieben sollte. Nun hat das Bundesgericht die Stossrichtung des Gesetzes grundsätzlich gutgeheissen, eine entscheidende Vorschrift aber wieder aufgehoben.

Die drei Eckpunkte der Tessiner Regelung: Parteien müssen Zuwendungen von über 10 000 Franken der Staatskanzlei melden; Betrag und Namen des Spenders werden im "Amtsblatt" veröffentlicht. Kandidaten sowie Initiativ- und Referendumskomitees müssen einen Monat vor dem Wahl- oder Abstimmungstag Beiträge von über 5000 Franken offen legen. Und: Der Gesamtbetrag der Spenden für den Wahlkampf eines Kandidaten darf 50 000 Franken nicht übersteigen.

Stein des Anstosses war nur diese obere Limite. Damit werde genau das Gegenteil dessen erreicht, was das neue Gesetz bewirken sollte, hatte der Tessiner Staatsrechtler Tiziano Balmelli in seiner Beschwerde argumentiert, "nämlich weniger statt mehr Gerechtigkeit". Indirekt begünstige der Kanton so Kandidaten, die nicht auf Spenden angewiesen seien und über genügend Eigenmittel verfügten. Ein abschreckendes Beispiel dafür, das im Tessin noch heute zitiert wird, war 1995 die Wahlkampagne von Marina Masoni. Gemäss Gerüchten soll die vom Wirtschaftsfreisinn unterstützte Regierungsratskandidatin damals eine halbe Million Franken zur Verfügung gehabt haben.

Richtiges Ziel, falsche Methode

Nun ist das Bundesgericht Balmellis Argumentation weitgehend gefolgt. Mit der Festsetzung einer oberen Grenze der externen Zuschüsse an einen Kandidaten lasse sich das Ziel einer Beschränkung von Drittmitteln nicht wirksam erreichen, beschieden die Lausanner Richter mit 5 zu 2 Stimmen. Indirekte Leistungen an einen Kandidaten - zum Beispiel für den Plakatdruck - würden nicht erfasst. Die geforderte Transparenz sei vor allem deshalb nicht gegeben, weil nicht klar werde, wie viel Geld die Parteien in die Kampagne ihrer Kandidaten investierten, zum Beispiel für Inserate und Plakate. Wenn schon, so müsste auch bei den Wahlbudgets der Parteien eine obere Grenze festgelegt werden. Nur so liesse sich die anvisierte Gerechtigkeit im politischen Wettbewerb erreichen.

Das Tessin muss also nochmals über die Bücher. Balmelli hat auch schon eine Lösung parat. Sein Vorschlag: Nicht die Summe der Spenden für einen Kandidaten sollte begrenzt werden, sondern das Total der Ausgaben eines Wahlkampfes (Fremd- und Eigenmittel zusammen). Der Höchstbetrag müsste in einem vernünftigen Rahmen angesetzt werden und nach politischen Ämtern (Regierungsrat, Grossrat usw.) abgestuft werden. Im Übrigen, glaubt Balmelli, würden sich die Parteien gegenseitig kontrollieren, was auf Grund der öffentlichen Propaganda möglich sei.

Balmelli, der an der Universität Freiburg eine Doktorarbeit über die Parteienfinanzierung schreibt, stellte gestern mit Befriedigung fest, dass die Bundesrichter die Tessiner Initiative, Licht ins Dunkel der Parteispenden zu bringen, reihum mit Lob bedachten. "Jetzt werden vielleicht auch andere Kantone das heikle Thema anpacken", hofft er.


Top